Ausgabe 2/2020

Herausgeber: Berliner Rechtszeitschrift e.V.
Schriftleitung: Lukas Böffel, Elif Dilek, Alexander Kloth, Jan Rinklake, Hendrik Schwenke
Redaktion
Piet Akkermann, Rebecca Apel, Sina Bierwirth, Moritz Breckwoldt, Leah Gölz, Ida Herbold, Julian Hettihewa, Valentina Kleinsasser, Dariush Kraft, Laetizia Krigar, Justus Laßmann, Leo Miura, Charles Müller, Melina Rebensburg, Felix Schott, Lena Schreiber, Meron Woldegiorgis
Wissenschaftlicher Beirat: Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster, Univ.-Prof. Dr. Helmut Philipp Aust, Prof. Dr. Burkhard Breig, Univ.-Prof. Dr. Christian Calliess, LL.M. Eur, Univ.-Prof. Dr. Ignacio Czeguhn, Univ.-Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Univ.-Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago), Dr. Andreas Fijal, Univ.-Prof. Dr. Johannes W. Flume, Prof. Dr. Thomas Grützner, Univ.-Prof. Dr. Felix Hartmann, LL. M. (Harvard), Univ.-Prof. Dr. Markus Heintzen, Prof. Dr. Peter Kreutz, Univ.-Prof. Dr. Heike Krieger, Prof. Dr. Bertram Lomfeld, Prof. Dr. Dorothea Magnus, Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller, Univ.-Prof. Dr. Carsten Momsen, Univ.-Prof. Dr. Olaf Muthorst, Dr. Hilmar Odemer, Univ.-Prof. a. D. Dr. Helmut Schirmer, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Seher, Dr. Michael Sommerfeld, Prof. Dr. Maik Wolf, Prof. Dr. Johanna Wolff, LL.M. eur. (KCL)

Aller Anfang ist schwer, heißt es” – mit diesen Worten begann das gemeinsame Vorwort von Redaktions- und Schriftleitung im letzten Heft. Die erste Ausgabe stellte sich bereits als besondere Herausforderung dar. Dann kam Corona.

Infolge der Pandemie erfolgte die redaktionelle Arbeit an diesem Heft fast ausschließlich digital. Trotz dieses Umstands wuchs unser Redaktionsteam auf nunmehr 22 Mitglieder an, deren stetige Arbeit gerade in den ersten Monaten der Krise diese Ausgabe überhaupt erst möglich machte. Aber nicht nur personell hält das zweite Heft einige Neuerungen und Premieren bereit.

Dazu zählt zunächst das Editorial, das die BRZ in ihrer zweiten Ausgabe eröffnet. Es soll studentischen Redaktionsmitgliedern eine Plattform geben, sich zu aktuellen Themen mit rechtlichem Bezug zu äußern. Daher freuen wir uns, dass mit Justus Laßmann und Meron Woldegiorgis zwei Redakteure die weltweit hitzig geführte Debatte rassistisch motivierter Polizeigewalt aus einer Berliner Perspektive pointiert beleuchten.

Der zivilrechtliche Teil der BRZ 2/2020 fällt in diesem Heft trotz zahlreicher, gelungener Einreichungen mit einem Beitrag schlanker aus als noch in der Gründungsausgabe. Im peer review und in der Auswahlsitzung durch die Gesamtredaktion überzeugte der Beitrag von Antonia Albes mit dem Titel „Urheberrechtlicher Schutz von Produkten Künstlicher Intelligenz”. Er befasst sich mit einem Thema, das mittlerweile als „Dauerbrenner” rechtswissenschaftlicher Diskussion bezeichnet werden kann: KI-Technologien. Dies zudem in einem Bereich, in dem man sie weniger erwarten würde, nämlich der Kunst. Dahingehend betont die Autorin zu Recht, dass auch hier KI-Technologien bereits Einzug gefunden haben und Algorithmen weitestgehend autonom Gemälde, Musikstücke oder Drehbücher generieren. Ihr Beitrag untersucht anschaulich die Frage nach der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit solcher KI-basierter Erzeugnisse im Kreativbereich. Auch einem potenziellen Reformbedarf nimmt sich die Autorin an.

Im öffentlichen Recht kann die zweite Ausgabe der BRZ mit einem hochaktuellen Thema aufwarten: So hat spätestens mit der Einigung von Senat und Vertretern der Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen über einen Abstimmungstext für ein potenzielles Volksbegehren die Diskussion um die Möglichkeit einer Vergesellschaftung des Immobilienbestands der namensgebenden Wohnungsbaugesellschaften wieder an Fahrt aufgenommen. In der politisch aufgeladenen Debatte um deren rechtliche Zulässigkeit, schafft der Beitrag von Alexander Kloth die Voraussetzungen für einen unbedingt erforderlichen sachlichen Blick auf die Problematik. Der Beitrag stellt darüber hinaus insoweit eine Premiere dar, als dass es sich um die erste außerhalb des universitären Kontexts entstandene Einsendung handelt.

Dem steht auch der zweite öffentlich-rechtliche Beitrag an Aktualität und Brisanz in nichts nach. Er beschäftigt sich mit dem Impeachment, das spätestens seit dem gescheiterten Amtsenthebungsverfahren gegen U.S. Präsident Trump Anfang dieses Jahres wieder in aller Munde ist. Wie genau dieser verfassungsrechtliche Kontrollmechanismus jedoch funktioniert und warum er bisher noch nie zur tatsächlichen Amtsenthebung eines Präsidenten geführt hat, dürfte weithin unbekannt sein. Hier versucht Lena Sophia Mitterrutzner mit ihrem Beitrag Klarheit zu schaffen, indem sie zunächst rechtsvergleichend untersucht, wie entsprechende Verfahren in anderen Präsidialsystemen ausgestaltet sind. Anschließend hinterfragt sie kritisch, welche Rückschlüsse sich daraus für das in der U.S. Verfassung vorgesehene Impeachment ziehen lassen. Ihr Aufsatz ist dabei nicht nur der erste englischsprachige Beitrag, der in der BRZ erscheint, sondern wurde darüber hinaus auch mit dem CALI Excellence for the Future Award der University of California, Hastings College of the Law ausgezeichnet. Das gibt gleich doppelt Anlass, sich über die Veröffentlichung zu freuen.

Welche Strafe ist größer als die Wunde des Gewissens?“ Diese seit der Spätantike aktuell gebliebene Frage geht im Schatten von Geld- oder Freiheitsstrafe allzu oft unter. Das ist erstaunlich; denn laut Studien führt die Auseinandersetzung mit der Straftat bei Tätern zu einer geringeren Rückfälligkeit. In diesem Sinne freuen wir uns über den Beitrag von Luise Pfitzinger, in dem sie sich mit der Frage auseinandersetzt, wie die Community in Restorative-Justice-Maßnahmen einbezogen wird.

Schließlich befasst sich Tarik Khettal in seiner Untersuchung zur Vollendung und Beendigung unechter Unterlassungsdelikte im Wirtschaftsstrafrecht zwar nicht mit Alternativen zur Strafe, dafür jedoch dezidiert mit deren Bildung und Verjährung. Gerade im Zusammenspiel mit außerstrafrechtlichen Normen kann es bei Wirtschaftsstraftaten hierbei zu höchst verwunderlichen Ergebnissen kommen. Ein zentraler Angelpunkt des Beitrags ist dabei ein Urteil des Bundesgerichtshofs, der sich in 2019 diesbezüglich zu einer grundlegenden Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschloss.

Wir freuen uns, dass die BRZ trotz dieser bewegten Zeiten derart großen Zuspruch erhalten hat. Besonders beeindruckt hat uns der Tatendrang der Studierenden, ihre Arbeiten vielzählig bei uns einzureichen. Wir hoffen, dass Sie, liebe Leserinnen und Leser, ebenso große Freude bei der Lektüre der BRZ 2/2020 haben werden, wie wir bei ihrer Erstellung hatten.

Lukas Böffel, Elif Dilek, Alexander Kloth, Jan Rinklake und Hendrik Schwenke

Gedanken zu juristischen Handlungsmöglichkeiten gegen Rassismus und Diskriminierungen
von Justus Laßmann und Meron Woldegiorgis

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beiträge

Zivilrecht

Künstliche Intelligenz wird zunehmend leistungsfähiger und ist schon jetzt aus kaum einem Lebensbereich noch wegzudenken. Auch in die Kunst haben KI-Technologien bereits Einzug gefunden – Algorithmen generieren weitest- gehend autonom Gemälde, Musikstücke oder Drehbücher. Im Oktober 2018 wurde im Auktionshaus Christie’s erstmals ein durch KI generiertes Portrait versteigert.

Der Beitrag untersucht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit solcher kreativer Erzeugnisse Künstlicher Intelligenz nach aktueller Rechtslage. Darüber hinaus geht er der Frage nach, ob diese noch befriedigende Lösungen bereit- hält oder ob an dieser Stelle Reformbedarf besteht.

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Öffentliches Recht

Lange Zeit fristete Art. 15 GG ein verfassungsrechtliches Schattendasein. Erst mit der Debatte um die mögliche Vergesellschaftung großer, privater Berliner Wohnungsgesellschaften ist er wieder verstärkt in den Blickpunkt gerückt. Wer die aktuelle Diskussion verfolgt, wird feststellen, dass sie vor allem an Unklarheiten in Hinblick auf Wesen und Wirkweise des Art. 15 GG krankt. Ziel dieses Beitrages ist es daher, die im Rahmen von Art. 15 GG besonders umstrittenen Punkte aufzuarbeiten und einer Lösung zuzuführen.

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With the accusation and the trial of Republican President Trump in the United States, impeachment was anew in the headlines all over the world. Neither the accusation of President Trump by the House of Representatives, nor his acquittal in the Senate trial were particularly surprising. However, the outcome of the procedure was not predetermined by the strength or weakness of the evidence of presidential wrongdoing, but rather the relative majority of Democrats in the House and Republicans in the Senate. This article firstly compares various constitutional procedures to impeach, or accuse, and judge the president in 13 different (semi-) presidential systems. Secondly, this article engages critically with the arguments that can be made in favor and against these different constitutional approaches, in particular from a United States constitutional law perspective.

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Strafrecht

Der Begriff der Community ist eines der zentralen Konzepte im Bereich von Restorative Justice. Die Arbeit zeigt bespielhaft anhand von vier wichtigen Restorative-Justice- Maßnahmen (Täter-Opfer-Ausgleich, Family-Group-Conferencing, Circles und Local Citizens Reparative Boards) wie unterschiedlich die Verständnisse des Begriffes der Community sind. Hierauf aufbauend soll sowohl die Art der Einbeziehung der Community in die jeweilige Maßnahme als auch ihre dortigen Aufgaben betrachtet werden. Der Vergleich soll die verschiedenen Möglichkeiten der Einbeziehung aufzeigen und eine kritische Betrachtung dieser ermöglichen.

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Die Deliktstadien der Vollendung und Beendigung spielen in der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis eine bedeutende Rolle. Gerade die Verschmelzung von Wirtschaftsstrafrecht und außerstrafrechtlichen Gesetzen sorgt für ein faktisches Außerkrafttreten von Verjährungsvorschriften und Folgeproblemen bei der Gesamtstrafenbildung. Dieser nimmt sich der vorliegende Beitrag an und macht Vorschläge zu deren Lösung. Dass es an der Zeit ist, alternative Lösungswege zu finden, spiegelt sich nicht zuletzt in der neueren Entscheidungspraxis des BGH wider. Ein aktueller Beschluss des 1. Strafsenats des BGH [BGH, Be- schluss vom 13.11.2019 – Az.: 1 StR 58/19] führte dabei letztlich zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beendigungszeitpunkt des § 266a StGB.

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Die Gesamtausgabe der BRZ 2/2020 finden Sie hier.