Ausgabe 1/2021

HerausgeberBerliner Rechtszeitschrift e.V.
Schriftleitung: Lukas Böffel, Elif Dilek, Alexander Kloth, LL.M. (College of Europe), Jan Rinklake, Hendrik Schwenke
Redaktion
Piet Akkermann, Rebecca Apel, Sina Bierwirth, Moritz Breckwoldt, Leah Gölz, Ida Herbold, Julian Hettihewa, Valentina Kleinsasser, Dariush Kraft, LL.M. (Edinburgh), Yola Kretschmann, Laetizia Krigar, Justus Laßmann, Ruth Lipka, Leo Miura, Victoria Mühle, Charles Müller, Antonia Novakovic, Felix Schott, Lena Schreiber, Jiline Schucht, Hannes Weigl, Lic. en droit (Toulouse), Julian Westphal, Meron Woldegiorgis
Wissenschaftlicher Beirat: 
Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster, Univ.-Prof. Dr. Helmut Philipp Aust, Prof. Dr. Burkhard Breig, Univ.-Prof. Dr. Christian Calliess, LL.M. Eur, Univ.-Prof. Dr. Ignacio Czeguhn, Univ.-Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Univ.-Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago), Dr. Andreas Fijal, Univ.-Prof. Dr. Johannes W. Flume, Univ.-Prof. Dr. Helmut Grothe, Prof. Dr. Thomas Grützner, Univ.-Prof. Dr. Felix Hartmann, LL. M. (Harvard), Univ.-Prof. Dr. Markus Heintzen, Prof. Dr. Peter Kreutz, Univ.-Prof. Dr. Heike Krieger, Prof. Dr. Bertram Lomfeld, Prof. Dr. Dorothea Magnus, Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller, Univ.-Prof. Dr. Carsten Momsen, Univ.-Prof. Dr. Olaf Muthorst, Dr. Hilmar Odemer, Univ.-Prof. a. D. Dr. Helmut Schirmer, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Seher, Dr. Michael Sommerfeld, Prof. Dr. Maik Wolf, Prof. Dr. Johanna Wolff, LL.M. eur. (KCL)

Die BRZ 1/2021 eröffnet erneut mit einem Editorial. Unter dem Titel „Operation am Herzen der repräsentativen Demokratie: Es braucht endlich eine wirkungsvolle und nachhaltige Reform des Wahlrechts” setzt sich unser Redakteur Felix Schott kritisch mit der im vergangenen Jahr beschlossenen Reform des Wahlrechts auseinander. Dabei steht vor allem die Frage im Vordergrund, wie das seit Jahren zu beobachtende Anwachsen des Bundestages auf inzwischen über 700 Mitglieder sinnvoll und auf verfassungskonforme Weise begrenzt werden kann.

In unserer neuen Kategorie „Aus der Lehre” wird fortan in jeder Ausgabe ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats der BRZ in Form eines didaktischen Beitrags einen Einblick in die Lehre am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin geben. Den Auftakt macht Univ.-Prof. Dr. Gerhard Seher, der in seinem Aufsatz „Studien- und Examenswissen zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre ‒ zugleich eine Werbung für eine unbeliebte Materie” Studierende aller Fachsemester dazu einlädt, sich mit dieser trotz ihrer Bedeutung unpopulären und in der Examensvorbereitung oft vernachlässigten Disziplin zu beschäftigen und anzufreunden.

Der Beitrag von Christopher Zens mit dem Titel „Gibt es eine konzerndimensionale Wissenszurechnung” greift hinsichtlich des VW-Abgasskandals ein hochaktuelles Thema der Wissenschaft und Praxis auf. Dieselgate hat unlängst wieder die Frage auf die Agenda geschrieben, wie eigentlich mit Wissen in Verbands- und Konzernstrukturen umzugehen ist und wie dies zugerechnet werden kann. So hat der VW-Aufsichtsrat erst kürzlich einen Haftungsprozess gegen den VW-Vorstand medienwirksam angekündigt, in dem es insbesondere auch um das Wissen der Geschäftsleitung bezüglich des Einsatzes von Betrugssoftware gehen wird. Zens untersucht in seinem Beitrag zunächst die Grundsätze der Wissenszurechnung und unternimmt darauf aufbauend den Versuch, konzernspezifische Zurechnungsmodelle zu entwickeln.

Anton Gerber widmet sich in seinem Beitrag dem Thema „No transparency for the sake of it: How the data subject’s capacity, role and context influence the EU Courts’ balancing of the right to access to documents against data protection”. Die Untersuchung betrifft damit ein hochsensibles Thema, das angesichts der zunehmenden Datenerhebung und -verarbeitung nicht nur EU- sondern weltweit kaum wichtiger sein könnte. Gerber untersucht dabei die Grundlagen des Rechts auf Zugang zu Dokumenten und das des Datenschutzes sowie das Verhältnis beider zueinander. Dabei geht er auch auf aktuelle Rechtsprechung ein und arbeitet heraus, wann und wie ein angemessener Ausgleich zwischen diesen beiden, sich auf den ersten Blick widersprechenden Grundsätzen, erreicht werden kann.

Ins Strafrecht startet die BRZ 1/2021 mit einem Dauerbrenner der Wissenschaft. Während in den USA die Ausstrahlung von realen Gerichtsverhandlungen bereits seit 1991 zum Programm der modernen Medien gehört, bleibt es in Deutschland bislang bei dem 1964 geschaffenen Verbot von ge- richtlichen Bild- und Tonübertragungen. Aus einer überwiegend kriminologischen Perspektive beleuchtet Jan Wehrhahn die Vor- und Nachteile eines solchen Court TV, um sodann ein Ergebnis zur Schlüsselfrage zu ziehen: „Was ist von Court TV im Strafprozess zu halten?“

Das Heft schließt mit dem Beitrag „Franz von Liszts ‚Trias der Strafzwecke‘” von Carl Schüppel. In diesem setzt sich der Autor intensiv mit der spezialpräventiven Straftheorie des berühmten Rechtswissenschaftlers auseinander, wobei er vor allem dessen eigene Schriften in den Blick nimmt. Schüppel untersucht diese aus einer historisch-kritischen Perspektive auf ihre Plausibilität und befasst sich darauf aufbauend mit der Frage, wie viel „Liszt” noch in den gegenwärtig vorherrschenden Strafzweckkonzepten steckt.

Lukas Böffel, Elif Dilek, Alexander Kloth, Jan Rinklake und Hendrik Schwenke

Operation am Herzen der repräsentativen Demokratie: Es braucht endlich eine wirkungsvolle und nachhaltige Reform des Wahlrechts 
von Felix Schott

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beiträge

Aus der Lehre

Der folgende Beitrag will dazu einladen, sich mit einer an sich sehr unbeliebten Materie anzufreunden: der Konkurrenzlehre. In didaktischer Absicht soll gezeigt werden, dass die Regeln der Konkurrenzlehre sich bei der Gliederung und Schwerpunktsetzung in Klausuren und Hausarbeiten als große Hilfe erweisen können. Zur Aneignung dieser Materie wird zunächst ihre große rechtspraktische Bedeutung hervorgehoben, bevor die beiden Leitfragen der Konkurrenzprüfung ‒ ob eine Handlung vorliegt oder mehrere und ob zwischen den verwirklichten Tatbeständen Konkurrenzverhältnisse bestehen ‒ mit ihren zentralen Begriffen und Fallgruppen vorgestellt werden.

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Zivilrecht

Im Zuge des „Abgasskandals“ um mehrere Automobilkonzerne gerieten zahlreiche Rechtsprobleme in den Fokus von Lehre und Praxis. So erwachte auch die Debatte um die Möglichkeit und Funktionsweise einer konzerninternen Zurechnung von Wissen aus ihrem langjährigen Dornröschenschlaf. Der vorliegende Beitrag nähert sich zunächst der Frage, wie der menschliche Bewusstseinszustand des Wissens innerhalb der juristischen Person als bloß künstliches Rechtssubjekt zugerechnet werden kann. Im Anschluss wird der Versuch unternommen, diese Grundsätze auf die Konzernebene zu übertragen und mögliche konzernspezifische Zurechnungsmodelle zu entwickeln.

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Öffentliches Recht

In the first part, this paper describes the rationale and significance of the right of access to documents and to data protection respectively in the EU legal order, and gives an overview of the principles the legislator and the jurisprudence have developed to resolve conflicts between the two. In particular, it highlights the tension with broader principles of EU law and how newly amended legislation may reshape the reconciliation exercise. In the second part, it analyses recent case-law with a particular focus on the nature of the data subject and the capacity he/she finds herself/himself in as well as the context the data stems from. It is argued that these parameters greatly influence the balance struck but that the Courts still have severe reservations about disclosing personal data not intended to be publicised. As a consequence, too strict application of the right to data protection might compromise the intended transparency and accountability of the institutions.

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Strafrecht

Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob Fernsehübertragungen strafrechtlicher Hauptverhandlungen in Deutschland wünschenswert sind oder nicht. Es handelt sich um einen Dauerbrenner, der im deutschsprachigen rechtspolitischen Diskurs bislang nicht mit der Aufmerksamkeit betrachtet worden ist, die er ob seiner Relevanz verdient. Die Untersuchung will einerseits die wichtigsten Argumente für und gegen Fernsehübertragungen aus deutschen Gerichtssälen hervorheben; andererseits führt sie eine kritische Analyse des Diskurses innerhalb der deutschen Jurisprudenz durch. Darum werden die meistvertretenen kritischen Argumente gegen „Court TV“ auf ihre Stichhaltigkeit untersucht, bevor ein Fazit zur Ausgangsfrage gezogen wird.

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Liszt betrat mit seiner spezialpräventiven Straftheorie rechtstheoretisches, kriminologisches und kriminalpolitisches Neuland. Der vorliegende Beitrag untersucht Liszts Thesen hinsichtlich ihrer Plausibilität und heutigen Bedeutung, wobei er nicht nur Liszts sog. Marburger Programm, sondern auch dessen geistiges Fundament sowie seine Konkretisierung und Modifizierung durch den späteren Liszt in den Blick nimmt. Der Beitrag ist in drei Teile untergliedert: Grundlegende Theoriebestandteile, die Straf- barkeitsvoraussetzungen der Tätergesinnung und Tat, die Strafzumessung (insbesondere die Besserungs- und Sicherungsstrafe) und schließlich der Schutz der Täterrechte. Diese werden jeweils zunächst dargestellt und dann historisch-kritisch untersucht. Darauf aufbauend wird die Frage gestellt, wie viel „Liszt“ noch in den gegenwärtig vorherrschenden Strafzweckkonzepten steckt.

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Die Gesamtausgabe der BRZ 1/2021 finden Sie hier.