Ausgabe 2/2023

Herausgeber: Berliner Rechtszeitschrift e.V.
Schriftleitung: Moritz Funke, Magnus Habighorst, Diyar Kılıç, Laetizia Krigar, Valentin Stojiljkovic, Johannes Weigl

Redaktion: Rebecca Apel, Mia Barnikel, Julius Baum, Constantin Berlage, Antonia Bordt, Vanessa Braun, Moritz Breckwoldt, Yeseo Choi, Saner Can Coşkun, Cosima Dengler, Benedict Ertelt, Oscar Genter, Anastasija Glinina, Patricia Grüger, Shiva Khakrah, Sarah Kröning, Justus Lassmann, Lina Lautenbach, Julian Lochen, Charles E. Müller, Lionie Offenbach, Kaan Oğurlu, Ivette Félix Padilla, Lilly Paeßens, David Reichenheim, Paula Schmidt, Maximilian Schröder, Jiline Schucht, Arne Stockum, Paul Suilmann, Duc Anh Tran, Marie-Christine Wille, Utku Yilmaz
Wissenschaftlicher Beirat: Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster, Univ.-Prof. Dr. Helmut Philipp Aust, Univ.-Prof. Dr. Gregor Bachmann, LL.M. (Michigan), Prof. Dr. Burkhard Breig, Univ.-Prof. Dr. Christian Calliess, LL.M. Eur, Univ.-Prof. Dr. Ignacio Czeguhn, Univ.-Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Univ.-Prof. Dr. Katharina de la Durantaye, LL.M. (Yale), Univ.-Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago), Dr. Andreas Fijal, Univ.-Prof. Dr. Johannes W. Flume, Univ.-Prof. Dr. Helmut Grothe, Prof. Dr. Thomas Grützner, Univ.-Prof. Dr. Felix Hartmann, LL.M. (Harvard), Univ.-Prof. Dr. Markus Heintzen, Univ.-Prof. Dr. Heike Krieger, Univ.-Prof. Dr. Bertram Lomfeld, Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller, Univ.-Prof. Dr. Carsten Momsen, Univ.-Prof. Dr. Christine Morgenstern, Univ.-Prof. Dr. Olaf Muthorst, Prof. Dr. Bettina Rentsch, LL.M. (Michigan), Univ.-Prof. a. D. Dr. Helmut Schirmer, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Seher, Dr. Michael Sommerfeld, Prof. Dr. Björn Steinrötter, Prof. Dr. Johannes Weberling, Prof. Dr. Maik Wolf, Univ.-Prof. Dr. Johanna Wolff, LL.M. eur. (KCL)

Das Jahr 2023 geht langsam zu Ende. Das heißt aber auch: Die Lektüre der BRZ-Ausgabe 2/2023 kann beginnen!

Die vorliegende Ausgabe ist das Ergebnis des großen Einsatzes eines vielköpfigen Teams, in dem es auch seit der letzten Ausgabe wieder zahlreiche Veränderungen gab. Yola Kretschmann und Belisa Miller verließen nach langjähriger Tätigkeit die Redaktion und beendeten damit auch ihre Tätigkeit in der organisatorischen Schriftleitung. Julian Westphal verabschiedete sich nach fast dreijährigem Engagement – zunächst als Redakteur, dann auch als Mitglied der inhaltlichen Schriftleitung – ebenfalls aus der Redaktion. Ihm folgte mit Magnus Habighorst der bisherige Leiter des Unterressorts Zivilrecht nach. Diese Aufgabe wiederum hat Paul Suilmann übernommen. Die Leitung des Unterressorts Strafrecht ging mit dem Ausscheiden von Gabriel Schrieber auf Antonia Schwarz über – diejenige des Öffentlichen Rechts mit dem Ausscheiden von David Wellstein auf Ivette Félix Padilla.

Wir bedanken uns an dieser Stelle nochmals herzlich bei allen Ausgeschiedenen für ihr außerordent-liches Engagement. Ohne Euch wäre die BRZ nicht, was sie ist. Allen neuen Verantwortlichen und Mitgliedern wünschen wir viel Freude – auf gute Zusammenarbeit!

Inhaltlich bietet das neue Heft eine spannende Zeitreise durch sehr unterschiedliche Epochen der Rechtsentwicklung. Von der Reederhaftung aus vorchristlicher Zeit und den großen Fragen der Aufklärung über bereits beschlossene und bald in Kraft tretende Gesetze bis hin zu aktuellen und Anstößen für zukünftige Reformdiskussionen ist von allem etwas dabei:

In ihrem Editorial beleuchtet unsere Redakteurin Antonia Schwarz die aktuelle Debatte um die Dokumentation der strafprozessualen Hauptverhandlung. Sie begrüßt die Einführung einer solchen Dokumentation und verteidigt den vorliegenden Regierungsentwurf gegen allzu grundsätzliche Kritik – wenn sie auch manche Frage für noch nicht hinreichend geklärt und manches Potenzial für nicht ausgeschöpft hält.

Unser Beiratsmitglied Professor Dr. Gregor Bachmann, LL.M. (Michigan) und unser Schriftleiter Magnus Habighorst stellen in einem Beitrag aus der Lehre die wesentlichen Neuerungen durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vor. Diese tritt in wenigen Wochen in Kraft und bringt nicht nur für hunderttausende deutsche Personengesellschaften, sondern auch die über hundert-tausend Jura-Studierenden in Deutschland wichtige Änderungen mit sich. Denn das Personengesellschaftsrecht ist bekanntlich nicht nur sehr praxis-, sondern auch überaus prüfungsrelevant.

Der erste studentische Beitrag dieser Ausgabe aus dem Bereich „Grundlagen des Rechts“ entführt uns in die Welt der Rechtsphilosophie. Vicky Fee Weber nimmt eine rechtstheoretische Untersuchung des Verhältnisses von „Sein“ und „Sollen“ (oder auch: „Normativität“ und „Faktizität“) vor und vergleicht dabei insbesondere die Ansätze von Immanuel Kant und Hans Kelsen.

Im Anschluss hieran widmet sich auch Max Rinckens einer Frage aus den „Grundlagen“ und untersucht die sog. actio exercitoria – also die Haftung des Reeders nach römischem Recht. Das mag zunächst exotisch anmuten. Die Lektüre des Beitrags zeigt aber schnell, dass man es mit grundlegenden zivilrechtlichen Themen wie Stellvertretung und Vertrauensschutz im Rechtsverkehr zu tun hat, die hier mal aus einer ganz anderen Perspektive beleuchtet werden. So illustriert der Beitrag anhand der Reederhaftung auch, wie aus dem römischen Recht Erkenntnisse für das Recht der Gegenwart gewonnen werden und welche Probleme dabei bisweilen auftreten können.

Eine Brücke zwischen Vergangenheit und Zukunft schlägt auch Elisabeth Maria Eckhold mit ihrer Untersuchung der Frage, ob das traditionelle Grundbuch durch eine Blockchain-Lösung abgelöst werden kann und sollte. Hierzu prüft sie nach Darstellung der technischen Grundlagen die Vereinbarkeit der Blockchain-Technologie mit den sachenrechtlichen Prinzipien und Grundsätzen. Diese bejaht sie nicht nur, sondern zeigt darüber hinaus die Vorteile eines Blockchain-Grundbuchs auf, für dessen Einführung sie sich letztlich ausspricht.

Wahlen sind das Herzstück der repräsentativen Demokratie. Doch wo das Wahlrecht von denen gemacht wird, deren Schicksal von ihnen abhängt, drohen Interessenkonflikte. Hieran knüpfen jüngst intensiv geführte Debatten an – vom gerrymandering (dem taktisch motivierten Zuschnitt von Stimmbezirken) in den USA bis hin zur Streichung der Grundmandatsklausel im deutschen Bundeswahlgesetz vor wenigen Monaten. Mit sog. electoral commissions stellt David Wellstein in seinem verfassungsvergleichenden Beitrag ein Instrument vor, das vor diesem Hintergrund einen wertvollen Beitrag zur unabhängigen Durchführung von Wahlen und Wahlrechtsreformen leisten könnte.

Schließlich widmet sich Leo Miura in seinem Beitrag zur steuerlichen Behandlung des Firmenwagens einem steuerrechtlichen Dauerbrenner. Nach Verortung der Problematik im Ertrag- und im Umsatzsteuerrecht sowie einer kurzen Einführung in die Grundfragen der Besteuerung widmet er sich schwerpunktmäßig klassischen Problemen mit Blick auf deren Privatnutzung und die Verfassungsmäßigkeit ihrer Behandlung nach geltendem Recht, aber auch aktuellen und Zukunftsfragen rund um die steuerliche Behandlung der Elektromobilität und weitere Anreize für mehr Klimaschutz.

Wir wünschen Ihnen und Euch eine anregende Lektüre!

Moritz Funke, Magnus Habighorst, Diyar Kılıç, Laetizia Krigar, Valentin Stojiljkovic und Johannes Weigl.

Was lange währt, wird endlich gut?
Zur Dokumentation der strafprozessualen Hauptverhandlung
nach dem Regierungsentwurf für ein DokHVG

von Antonia Schwarz

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Beiträge

Aus der Lehre

Zum Jahreswechsel erwarten uns in den Medien regelmäßig Berichte, die einen Überblick über das sich ändernde Recht geben. Im Mittelpunkt stehen hier oft der neue Bußgeldkatalog und finanzielle Be- und Entlastungen im Alltag. Für das Jahr 2024 sollte in solchen Aufstellungen – jedenfalls aus Sicht von Studierenden, der Anwaltschaft, Rechtswissenschaft und Wirtschaft – auch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) nicht fehlen. Dieses umfangreiche Artikelgesetz, das Änderungen in mehr als 130 einzelnen Gesetzen vorsieht, wurde 2021 beschlossen und verkündet, tritt aber erst am 1.1.2024 in Kraft. Unser Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen für Studium, Prüfung und Praxis geben und auf fortbestehende und neue Problemstellungen hinweisen.

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Grundlagen

Das, was ist, ist nicht unbedingt das, was sein soll. Schließen wir aus dem einen unmittelbar auf das andere, so wird dies in der Philosophie als Sein-Sollen-Fehlschluss bezeichnet.

Doch was ist, wenn sich eine Wissenschaft Normen zu ihrem Gegenstand erwählt hat? Normen, das sind Vorstellungen davon, wie die Welt sein sollte. Sie können in moralischen Erwägungen oder verbindlichen Rechtssätzen festgelegt werden. Als Juristen versuchen wir, mit dem Recht als Sollen ein Verhalten im Bereich des faktischen Seins vorzuschreiben. Auf der anderen Seite folgt das Sollen des Rechts dem Willen des Gesetzgebers, also dem Sein.

Die vorliegende Arbeit ist der Versuch, sich dem Gegenstand der Rechtslehre in einer philosophischen Betrachtungsweise zu nähern. Betrachtet werden dafür zwei Ansätze, die von denselben erkenntnistheoretischen Ursprüngen herrühren und die dennoch in ihrer Ausgestaltung nicht unterschiedlicher sein könnten.

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Obwohl Sklaven und Hauskinder nach römischem Recht in der Antike nicht vermögensfähig waren, sondern lediglich der pater familias als ihr Gewaltherr, konnten sie am Rechtsverkehr teilnehmen, weil die adjektizischen Klagen funktionell dem Bedürfnis nach Stellvertretung entsprachen. Als eine solche Klage sah die actio exercitoria die Haftung des Reeders für Geschäfte vor, die seine Kapitäne mit Dritten abgeschlossen hatten. Der Beitrag zeichnet die Funktionsweise der actio exercitoria aus einem Verständnis der patriarchalischen römischen Familienstruktur nach und geht insbesondere auf die Organisation des römischen Seehandels ein, dessen Verkehrsschutzerfordernisse die Gestaltung der Klage beeinflusst haben. Vor diesem Hintergrund wird erörtert, wie Grundlage und Grenzen der Haftung rechtlich gehandhabt wurden und welche rechtlichen Problematiken sich in der Praxis ergaben. Konnte der Kapitän etwa einen Unterkapitän bestellen? Konnte er selbstständig ein Darlehen aufnehmen? Und musste eine Haftung auf den Reeder beschränkt werden, obwohl dieser wiederum gewaltunterworfen war?

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Zivilrecht

Das Thema Blockchain verbinden viele vor allem mit Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum. Dabei prägen nicht nur Hypes, sondern auch Skandale das Bild der jungen Technologie. Trotzdem hält sie zunehmend Einzug in diverse Lebensbereiche – vom Finanzsektor über das Gesundheitssystem bis hin zur Kunst. Aber kann die Blockchain auch Grundbuch? Im Folgenden soll untersucht werden, wie gut die Blockchain und das Grundbuch miteinander vereinbar sind und inwiefern eine kategorische Ablehnung des Blockchain-Grundbuchs auf der einen und die Prognose der Ablösung der Grundbuchämter und des Notariats durch die Blockchain auf der anderen Seite gerechtfertigt sind. Nach einer kurzen Einführung in die Blockchain-Technologie werden ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Sachen- und Grundbuchrechts sowie die Chancen und Probleme einer praktischen Umsetzung beleuchtet.

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Öffentliches Recht

New constitutions tend to establish independent electoral commissions as state institutions to ensure free and fair elections. To prevent partisan capture of the electoral process, they manage elections, enforce party financing regulations, engage in law reforms, adjudicate electoral disputes, and much more. This paper seeks to provide an introduction into how electoral commissions are meant to protect democracy. It shows that electoral commissions are established as a response to the threat of partisan capture of the electoral process, which the executive, legislature, and judiciary fail to combat credibly. Therefore, they are located as independent institutions outside of the traditional branches of government. At the same time, electoral commissions must be accountable to some extent in order to prevent abuse of power and to ensure its public standing. The analysis is completed by an examination of some of the main tasks performed by electoral commissions.

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Aus steuerrechtlicher Sicht erweist sich der Firmenwagen als überaus komplex und vielseitig: Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung müssen sich beim Thema Firmenwagen einer Vielzahl an Herausforderungen stellen, die sie – mal mehr, mal weniger elegant – auf verschiedenen Wegen gelöst haben. Dazu zählt insbesondere die Problematik der im Alltag üblichen Privatnutzung eines eigentlich betrieblichen Firmenwagens, die Herausforderungen durch neue, alternative Antriebsarten, aber auch die stetig wachsende Verantwortung im Lichte des Klimaschutzes, die den Verkehrssektor nicht nur indirekt trifft. Dieser Beitrag beleuchtet die Geltung derzeitiger steuerrechtlicher Regularien für den Firmenwagen und beschäftigt sich dabei mit grundlegenden und aktuellen Fragen.

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Die Gesamtausgabe der BRZ 2/2023 finden Sie hier.