Ausgabe 2/2021

HerausgeberBerliner Rechtszeitschrift e.V.
Schriftleitung: Lukas Böffel, Elif Dilek, Alexander Kloth, Yola Kretschmann, Jan Rinklake, Hendrik Schwenke, Hannes Weigl
Redaktion
: Rebecca Apel, Moritz Breckwoldt, Yeseo Choi, Leah Gölz, Valentina Kleinsasser, Dariush Kraft, Laetizia Krigar, Justus Laßmann, Ruth Lipka, Belisa Miller, Victoria Mühle, Charles Müller, Antonia Novakovic, Lionie Offenbach, Felix Schott, Gabriel Schrieber, Jiline Schucht, Sabrina Seikh, Julian Westphal

Wissenschaftlicher Beirat: Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster, Univ.-Prof. Dr. Helmut Philipp Aust, Prof. Dr. Burkhard Breig, Univ.-Prof. Dr. Christian Calliess, LL.M. Eur, Univ.-Prof. Dr. Ignacio Czeguhn, Univ.-Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Univ.-Prof. Dr. Katharina de la Durantaye, LL.M. (Yale), Univ.-Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago), Dr. Andreas Fijal, Univ.-Prof. Dr. Johannes W. Flume, Prof. Dr. Thomas Grützner, Univ.-Prof. Dr. Felix Hartmann, LL. M. (Harvard), Univ.-Prof. Dr. Markus Heintzen, Prof. Dr. Peter Kreutz, Univ.-Prof. Dr. Heike Krieger, Prof. Dr. Bertram Lomfeld, Prof. Dr. Dorothea Magnus, Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller, Univ.-Prof. Dr. Carsten Momsen, Univ.-Prof. Dr. Christine Morgenstern, Univ.-Prof. Dr. Olaf Muthorst, Dr. Hilmar Odemer, Univ.-Prof. a. D. Dr. Helmut Schirmer, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Seher, Dr. Michael Sommerfeld, Prof. Dr. Maik Wolf, Prof. Dr. Johanna Wolff, LL.M. eur. (KCL)

Der vierten Ausgabe der Berliner Rechtszeitschrift sieht die Schriftleitung mit einem weinenden und einem lachenden Auge entgegen: Mit ihrem Erscheinen verabschieden sich mit Lukas Böffel und Elif Dilek zwei Mitglieder der Schriftleitung, welche die Zeitschrift seit ihrer Gründung maßgeblich mitgeprägt haben. Ihnen sowie allen weiteren ausscheidenden Mitgliedern der Redaktion gilt unser besonderer Dank für die letzten zwei Jahre! Zugleich freuen wir uns sehr, dass die Schriftleitung ab dieser Ausgabe von Yola Kretschmann und Hannes Weigl unterstützt wird und blicken gespannt der Zukunft entgegen.

Am Anfang des neuen Heftes steht eine klare Forderung: „Schützt ne bis in idem!“ In seinem so betitelten Editorial setzt sich unser Redakteur Gabriel Schrieber kritisch mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben zur Erweiterung der strafprozessualen Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten (vgl. § 362 StPO) auseinander – und befindet dieses für mit Art. 103 Abs. 3 GG unvereinbar.

Besonders freuen wir uns, in der Kategorie „Aus der Lehre“ auch dieses Mal wieder einen didaktischen Beitrag aus dem Professorium des Fachbereichs präsentieren zu können. Unter dem Titel „Wucher und wucherähnliche Geschäfte“ beschäftigt sich Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster mit einem absoluten Klassiker in juristischen Prüfungsaufgaben, der auf der Leseliste in Grund- und Hauptstudium ebenso wenig fehlen darf wie in der Examensvorbereitung.

Sodann folgt der Beitrag von Lucas Mies zu „Transparenz und Vertraulichkeit im Schiedsverfahren“, der an eine im vergangenen Jahrzehnt kontrovers geführte Debatte anknüpft: Handelt es sich bei der Schiedsgerichtsbarkeit um eine fragwürdige Schattenjustiz oder werden durch diese lediglich in rechtsstaatlich zulässiger Weise legitime Vertraulichkeitsinteressen geschützt? Zur Beantwortung dieser Frage legt Mies die verfahrensrechtlichen Grundlagen von Transparenz und Vertraulichkeit frei, vermisst deren Reichweite de lege lata sowohl mit Blick auf die private Handels- als auch die völkerrechtliche Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und beleuchtet schließlich aktuelle rechtspolitische Entwicklungen.

Was wäre die letzte Ausgabe der BRZ im Zyklus des Sammelbandes für die Jahre 2020/2021 ohne das Thema, das uns alle ziemlich genau seit Erscheinen des ersten Heftes im Jahr 2020 in Atem hält – Corona? Während die schwersten Folgen der Pandemie hoffentlich hinter uns liegen, hat die juristische Aufarbeitung gerade erst begonnen. Jan-Louis Wiedmann trägt seinen Teil dazu bei, indem er sich anhand der drei im Jahr 2020 ergangenen Bevölkerungsschutzgesetze mit der Rolle des Bundestags in der Corona-Krise auseinandersetzt und die Frage stellt, ob dieser durch sein Handeln den Vorgaben der Verfassung gerecht geworden ist.

Die Welt ist im Wandel und damit wächst auch der Druck auf das Recht, etablierte Begrifflichkeiten und Kategorien zu überdenken bzw. diese an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Wie dies gelingen kann und welche Herausforderungen damit einhergehen, illustriert Georg Fritz am Beispiel des humanitären Völkerrechts in seinem Beitrag „Der internationalisierte nicht-internationale bewaffnete Konflikt“.

Mit einem Beitrag zu den „Rechtlichen Regelungen, Entwicklungen und Ausgestaltung der Sozialtherapie in Deutschland“ bietet Nell Peter einen interessanten Einblick in den Strafvollzug. Besonders empfehlenswert ist der Beitrag für alle, die sich fragen, wie Gefangene befähigt werden können, zukünftig keine Straftaten zu begehen.

Diese Ausgabe schließt mit einer Vorstellung der derzeit größten internationalen viktimologischen Befragung: Maya Castillo Mejía gibt dabei in ihrem Beitrag „Die International Crime Victims Survey: methodisches Vorgehen und zentrale Ergebnisse“ nicht nur deskriptiv die titelgebenden Fakten wieder, sondern setzt sich darüber hinaus auch näher mit Vor- und Nachteilen der ICVS und ihres methodischen Vorgehens auseinander.

Wir wünschen Ihnen und Euch wie immer viel Spaß bei der Lektüre!

Alexander Kloth, Yola Kretschmann, Jan Rinklake, Hendrik Schwenke und Hannes Weigl

Schützt ne bis in idem!
von Gabriel Schrieber

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beiträge

AUS DER LEHRE

In Prüfungsaufgaben wie auch im „wahren Leben“ stellt sich bisweilen die Frage, welche Rechtsfolgen es hat, wenn zwischen vereinbarter Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht. Dabei geht es um die Grenzen der Privatautonomie. Interessanterweise wird der Wuchertatbestand, der mittlerweile in § 138 Abs. 2 BGB und in § 291 StGB wortgleich formuliert ist, im Zivilrecht teils strenger ausgelegt als im Strafrecht. Zugleich hat der BGH dem Wucher das an geringere Anforderungen geknüpfte wucherähnliche Geschäft zur Seite gestellt. Der zivilrechtlich ausgerichtete Beitrag geht auf die wesentlichen Grundfragen sowie auf aktuelle Fallbeispiele und auf Fallstricke in der Klausurbearbeitung ein.

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Zivilrecht

Einer der großen Vorzüge der Schiedsgerichtsbarkeit ist ihre Vertraulichkeit. Die damit vorgeblich einhergehende Intransparenz von Schiedsverfahren ist zugleich Gegenstand herber Kritik. Im Windschatten der Debatte um TTIP und CETA hat sich auch die rechtswissenschaftliche Diskussion in der letzten Dekade erheblich intensiviert. Alte Selbstverständlichkeiten werden vermehrt in Frage gestellt, während international eine zunehmende Zahl an Akteuren Maßnahmen zur besseren Gewährleistung von Transparenz in Schiedsverfahren trifft. Der vorliegende Beitrag zielt darauf ab, die Situation hinsichtlich Vertraulichkeit und Transparenz in der Schiedsgerichtsbarkeit de lege lata übersichtlich darzustellen und diese anhand der Interessen der am Schiedsverfahren Beteiligten zu bewerten. Außerdem sollen weitergehende Lösungsvorschläge de lege ferenda auf ihre Tauglichkeit geprüft und sich abzeichnende Trends diskutiert werden.

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Öffentliches Recht

Aus den sprichwörtlichen ‚80 Millionen Bundestrainern’, in die sich die Deutschen alle vier Jahre während der Fußball-Weltmeisterschaft verwandeln, wurden in der Corona-Pandemie 80 Millionen ‚Chef-Virologen’ und ‚Verfassungsrichterinnen’. Schon wenige Wochen nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie wurde an den Küchentischen der Nation über Aerosole, Mutationen, aber auch über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Einschränkbarkeit von Grundrechten diskutiert. Erstaunlich ist jedoch, dass ein anderer Aspekt in der öffentlichen Diskussion für lange Zeit nicht die gebührende Aufmerksamkeit bekommen hat: Die Rolle des Parlaments in der Corona-Krise. Der folgende Beitrag beleuchtet ebendiesen Aspekt und stellt die Frage, ob der Deutsche Bundestag bei der Pandemiebewältigung den Vorgaben der Verfassung gerecht geworden ist.

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Das humanitäre Völkerrecht ist in zwei Rechtsregime aufgeteilt: Das Recht des internationalen und das Recht des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts (IAC und NIAC). Bedeutende aktuelle bewaffnete Konflikte mit mehr als zwei Konfliktparteien wie die im Jemen, in Libyen, der Ukraine, der Sahel-Zone, dem Sudan oder Syrien, lassen sich jedoch schwer in diese Dichotomie einordnen. Dieser Beitrag untersucht das Phänomen des internationalisierten nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, um die Einordnung solch komplexer Konflikte zu erleichtern. Dazu zeigt er zunächst die Vielfalt an InternationalisierungsKonstellationen auf, um sich anschließend näher mit der besonders relevanten Internationalisierung durch Unterstützung nicht-staatlicher Akteure zu beschäftigen. In diesem Bereich wird die besonders durch die Rechtsprechung des ICTY geprägte lex lata erörtert. Dabei werden teilweise auch anzustrebende Lösungen de lege ferenda erwogen, die einen umfassenderen humanitärvölkerrechtlichen Schutzstandard versprechen.

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Strafrecht

Die Sozialtherapie ist ein Mittel, das der Staat zur Erreichung des Vollzugsziels, der Resozialisierung der Gefangenen, einsetzt. Der Beitrag behandelt neben der Entwicklung und den aktuellen rechtlichen Regelungen die Ausgestaltung der Sozialtherapie. Für diese fehlen konkrete rechtliche Regelungen, sodass die sozialtherapeutischen Einrichtungen selbst Konzepte und Mindestanforderungen für eine effektive Behandlung entwickelten. Dies ist zwar eine unerlässliche Grundlage, kann jedoch bei einer zunehmenden Sicherheitsorientierung nur begrenzt Erfolge herbeiführen. Dabei ist gerade das Bewusstsein und die Anerkennung, dass Sozialtherapie ein wichtiges Mittel zur Rückfallprävention darstellt, eine grundlegende Voraussetzung für deren effektive Anwendung. Der Beitrag zeigt deshalb einige Probleme auf, deren Lösung zukünftig rechtspolitisch diskutiert werden sollte.

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Im Jahr 1989 wurde die International Crime Victims Survey, eine internationale standardisierte Umfrage, die sich an Opfer von Kriminalität richtet, zum ersten Mal durchgeführt. Ziel war es, deren Erfahrungen mit der Tat, aber auch im Anschluss an diese zu ergründen. Wie schwerwiegend empfanden die Betroffenen die Tat? Zeigten sie diese bei der Polizei an und wenn ja, wie schätzten sie die Polizeiarbeit ein? Gab es risikoerhöhende Faktoren für ihre Viktimisierung? Und wie sicher fühlten sie sich generell (noch)? In insgesamt sechs Durchgängen in weltweit mehr als 85 Ländern wurden mittels telefonischer Befragungen so die Opfer in den Fokus gerückt. Trotz einiger methodischer Herausforderungen konnten wertvolle Erkenntnisse für die kriminologische Forschung gewonnen werden, die im nachfolgenden Beitrag im Überblick präsentiert werden.

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Die Gesamtausgabe der BRZ 2/2021 finden Sie hier.