Ausgabe 1/2024

Herausgeber: Berliner Rechtszeitschrift e.V.
Schriftleitung: Benedict Ertelt, Magnus Habighorst, Diyar Kılıç, Laetizia Krigar, Gabriel Schrieber, Valentin Stojiljkovic

Redaktion: Mia Barnikel, Julius Baum, Constantin Berlage, Antonia Bordt, Vanessa Braun, Moritz Breckwoldt, Saner Can Coşkun, Ivette Félix Padilla, Sofia Flotho, Oscar Genter, Anastasija Glinina, Victoria Haub, Shiva Khakrah, Sarah Kröning, Lina Lautenbach, Lars Mayer, Charles E. Müller, Lionie Offenbach, Kaan Oğurlu, Lilly Paeßens, David Reichenheim, Chris-Marlon Rump, Antonia Schwarz, Arne Stockum, Paul Suilmann, Leon Trampe, Duc Anh Tran, Franziska Utecht, Vicki Fee Weber, Marie-Christine Wille, Utku Yilmaz
Wissenschaftlicher Beirat: Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster, Univ.-Prof. Dr. Helmut Philipp Aust, Univ.-Prof. Dr. Gregor Bachmann, LL.M. (Michigan), Prof. Dr. Burkhard Breig, Univ.-Prof. Dr. Christian Calliess, LL.M. Eur, Univ.-Prof. Dr. Ignacio Czeguhn, Univ.-Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Univ.-Prof. Dr. Katharina de la Durantaye, LL.M. (Yale), Prof. Dr. Torben Ellerbrok, Mag. rer. publ., Univ.-Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago), Dr. Andreas Fijal †, Univ.-Prof. Dr. Johannes W. Flume, Univ.-Prof. Dr. Helmut Grothe, Prof. Dr. Thomas Grützner, Prof. Niko Härting, Univ.-Prof. Dr. Felix Hartmann, LL.M. (Harvard), Univ.-Prof. Dr. Markus Heintzen, Univ.-Prof. Dr. Heike Krieger, Univ.-Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland, Univ.-Prof. Dr. Bertram Lomfeld, Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller, Univ.-Prof. Dr. Carsten Momsen, Univ.-Prof. Dr. Christine Morgenstern, Univ.-Prof. Dr. Olaf Muthorst, Prof. Dr. Bettina Rentsch, LL.M. (Michigan), Univ.-Prof. a. D. Dr. Helmut Schirmer, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Seher, Dr. Michael Sommerfeld, Prof. Dr. Björn Steinrötter, Prof. Dr. Johannes Weberling, Prof. Dr. Maik Wolf, Univ.-Prof. Dr. Johanna Wolff, LL.M. eur. (KCL)

Fünf Jahre und doch schon ganz schön erwachsen. Das ist wohl keine übertriebene Beschreibung des status quo der Berliner Rechtszeitschrift, deren erste Ausgabe im Februar 2020 erschien. Mit der nun vorliegenden Ausgabe 1/2024 beginnt der fünfte Jahrgang. Und auch wenn wir alle immer noch mit jeder Ausgabe dazulernen und die internen Prozesse immer weiter ausgefeilt werden, sind wir – und alle, die bisher an unserer Stelle tätig waren – stolz darauf, wie sich die Berliner Rechtszeitschrift entwickelt hat.

Wie alle bisherigen Hefte ist auch diese Ausgabe das Ergebnis des großen Einsatzes eines vielköpfigen Teams, in dem es seit der letzten Ausgabe im November 2023 einige Veränderungen gab. Hannes Weigl hat die inhaltliche Schriftleitung verlassen, um sich seiner anwaltlichen Tätigkeit zu widmen. Er war seit der Ausgabe 1/2021 Schriftleiter und hat mit seinem nahezu grenzenlosen rechtswissen­schaftlichen Interesse die Zeitschrift in den letzten Jahren mitgeprägt, ganz gleich, ob es um Steuer- oder Strafrecht, um Wirtschafts- oder Wahlrecht ging. Ebenso ist Moritz Funke ausgeschieden, der seit Oktober 2022 Mitglied der Schriftleitung war und ihre Arbeit vor allem durch seine Kenntnisse auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts enorm bereichert hat. Den Ausgeschiedenen folgten Benedict Ertelt und Gabriel Schrieber als Schriftleiter nach. Im Vereinsvorstand begrüßen wir neue wie auch bekannte Gesichter. Nach dem vergangenen Turnus legte Ruth Lipka als Erste Vorsitzende ihre Arbeit in der BRZ, in der sie seit der Ausgabe 1/2021 mitwirkte, nieder. Ivette Félix Padilla folgte ihr als neue Erste Vorsitzende. Des Weiteren wurde Victoria Haub als Zweite Vorsitzende gewählt und Antonia Bordt als Schatzmeisterin wiedergewählt. Hannes Weigl und David Wellstein folgten Nural Hizal und Hendrik Schwenke als neue Beisitzer. Wir bedanken uns an dieser Stelle herzlich bei allen Ausgeschiedenen für ihr außerordentliches Engagement. Allen neuen Verantwortlichen und Mitglied­ern wünschen wir viel Freude – auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit!

Inhaltlich bietet das Heft 1/2024 eine Auswahl von Beiträgen aus über 40 Einsendungen aus ganz Deutschland und dem Ausland. Einen Blick ins Ausland wirft Dr. Lukas Böffel, LL.M. (Berkeley). Er war einer der BRZ-Schriftleiter der ersten Stunde, bis er 2021 zum Masterstudium in die USA ging. Mit seinem Editorial bietet er einen Wegweiser für ein solches Masterstudium: Was „bringt“ es? Was kostet es? Was gilt es in fachlicher und persönlicher Hinsicht zu beachten bei der Wahl von Studienland und -ort? Wir freuen uns, dass Lukas Böffel als BRZ-Alumni bereit war, uns einen Einblick in seine Erfahrungen zu geben.

In ihrem Beitrag „Aus der Praxis“ schildern Rechtsanwältin Annika Sokolka und unser Schriftleiter Benedict Ertelt ihre Erfahrungen aus der Arbeit im europäischen Beihilferecht. Noch nie vom Beihilferecht gehört? Das ist nicht unüblich, weil das Rechtsgebiet im Jurastudium keine große Rolle spielt. Die Relevanz der europäischen Beihilfenkontrolle für Politik und Wirtschaft ist dagegen enorm, weshalb sich eine erste Beschäftigung mit dem Rechtsgebiet für alle lohnt. Die Autor*innen liefern hier nicht nur eine Einführung in das Rechtsgebiet, sondern gewähren auch spannende Einblicke in die Praxis der anwaltlichen Beratung – u.a. Verhandlungen mit der EU-Kommission, Beratung von Bundesministerien und Großkonzernen.

Neben der Praxis kommen auch die Grundlagen des Rechts in dieser Ausgabe nicht zu kurz. Cora Wegemund widmet sich in ihrem Beitrag der Staatstheorie Niccolò Machiavellis, indem sie das um-strittene Verhältnis seiner beiden Hauptwerke (Il Príncipe und die Discorsi) unter dem Gesichtspunkt des Rechts untersucht. Der Beitrag bietet eine hervorragende Gelegenheit, sich mit den Werken eines der bedeutendsten Staatsphilosophen der Neuzeit auseinanderzusetzen.

Nicht allein um das friedliche Zusammenleben von Menschen wie bei Machiavelli, sondern um Menschen und Maschinen geht es in der zivilrechtlichen Abhandlung von Lena Heinisch zur Haftung für autonome Autos. Nach einer Darstellung der unterschiedlichen technischen Automatisierungs­stufen beleuchtet sie zunächst das geltende Haftungsrecht aus BGB und StVG. Im Anschluss wendet sie sich den Perspektiven der Fortentwicklung des Haftungsrechts zu und wirft dabei insbesondere einen Blick auf die Regelungsvorhaben hinsichtlich künstlicher Intelligenz auf europäischer Ebene.

Dass Verbraucherschutz keineswegs eine trockene Materie sein muss, beweist Pauline Rufet: Ein Verbraucher wählt auf einem Flugbuchungsportal einen Flug aus. Klickt er jedoch ein anderes als das vom Portal voreingestellte Zahlungsmittel an, erhöht sich der Preis, der ihm zunächst angezeigt worden war. In seinem Urteil vom 24.8.2021 – X ZR 23/20 – entschied der BGH, dass hierin ein nach § 312a Abs. 4 S. 1 BGB unzulässiges „Entgelt“ für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels zu sehen sei. Die Autorin setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung auseinander und untersucht in anschaulicher und lehrreicher Weise, ob die angewandte nationale Regelung nicht bereits mit europarechtlichen Vorgaben unvereinbar sein könnte.

Jonathan Baumer widmet sich demgegenüber nicht der Prägung des nationalen Rechts durch das Europarecht, sondern dreht den Spieß vielmehr um: Er untersucht mit seinem Beitrag zu EU-U.S. Datenübermittlungen die Prägkraft europäischen Rechts für einen Drittstaat, die U.S.A, im Bereich des europäischen Datenschutzes. Führen europarechtliche Anforderungen für die Übermittlung von Daten zu einer Europäisierung des U-S.-amerikanischen Datenschutzstandards? Für die Beantwortung dieser Frage analysiert der Autor, ob mit den Änderungen des U-S.-Amerikanischen Rechtsrahmens für nachrichtendienstliche Zugriffe auf Daten nun ein angemessenes Schutzniveau für übermittelte Daten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 DS-GVO in den U.S.A. gewährleistet ist, das den Anforderungen des EuGH genügt und somit einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Wenn das der Fall wäre, könnte man von einem Export europäischer Datenschutzstandards sprechen.

Die Chancengleichheit der Parteien ist für eine Demokratie wesensprägend. Auf der anderen Seite gilt es der Gefahr entgegenzuwirken, dass Parteien mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen sich dieses Recht zu Nutze machen, um eben jene Demokratie auszuhöhlen. Diesem Dilemma der wehrhaften Demokratie widmet sich Marcel Kalif. Er untersucht die rechtliche Behandlung solcher Parteien, die zwar nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verboten sind, und damit in den Genuss des Parteienprivilegs kommen, jedoch die Voraussetzungen eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 S. 1 GG erfüllen.

Um Gefahren für die gesamte Gesellschaft geht es auch in der Arbeit von Leon Wollenberg. Er stellt die “Green Criminology” als neue, in Deutschland bisher kaum rezipierte Forschungs- und Denkpers­pektive der Kriminologie vor und liefert eine grundsätzliche deutschsprachige Erstvermessung von Begriff und Folgen.

Wir wünschen Ihnen und Euch eine anregende Lektüre!

Benedict Ertelt, Magnus Habighorst, Diyar Kılıç,
Laetizia Krigar, Gabriel Schrieber und Valentin Stojiljkovic.

Nachruf: Dr. Andreas Fijal (1957–2024)

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Ein LL.M.-Wegweiser
von Dr. Lukas Böffel

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Beiträge

Aus der Praxis

Staatliche Subventionen sind aus den großen politischen Debatten unserer Zeit nicht mehr wegzudenken: Egal ob Finanzkrise, Coronakrise, Energiekrise oder Klimakrise – eine zentrale politische Forderung zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen ist die staatliche Intervention mittels Subventionen. Dass deren rechtliche Zulässigkeit wesentlich vom Beihilferecht der Europäischen Union abhängt, ist wohl nicht nur der breiten Öffentlichkeit, sondern – mangels Examensrelevanz – auch vielen Jurastudierenden unbekannt. Anliegen dieses Beitrags ist es daher, aus einer praktischen Perspektive heraus eine Einführung in die Rechtsgrundlagen des europäischen Beihilferechts zu geben und Einblicke in die diesbezügliche anwaltliche Beratung zu gewähren. Eine erste Auseinandersetzung mit dem Beihilferecht ist dabei aufgrund der enormen wirtschaftspolitischen Bedeutung für alle Interessierten lohnend. Insbesondere soll der Beitrag eine spannende Möglichkeit aufzeigen, auch abseits des deutschen Verfassungs- und Verwaltungsrechts im öffentlich-rechtlichen Bereich zu arbeiten und dabei an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und politischem Prozess tätig zu werden.

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Grundlagen

Niccolò Machiavellis (1469 – 1527) Ruf als skrupelloser Machtpolitiker beruht im Wesentlichen auf dem bekannteren seiner beiden Hauptwerke, dem Fürstenspiegel (II Príncipe), das bis in die Gegenwart als brutale Anleitung zur Errichtung und zum Erhalt staatlicher (Allein-) Herrschaft gilt. Sein zweites Hauptwerk, die Discorsi, scheint jedoch ein gegenläufiges politisches Programm aufzustellen und offenbart Machiavelli als Fürsprecher einer republikanischen Staatsform. Die Arbeit versucht, die scheinbar widersprüchlichen Anliegen Machiavellis staatstheoretischer Überlegungen in Verhältnis zueinander zu setzen und die rechtlichen Bedingungen der Gesellschaftsordnung nachzuzeichnen, die Machiavelli als Voraussetzung und zeitloses Ideal eines dauerhaften und friedlichen Zusammenlebens der Menschen erschien.

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Zivilrecht

Die Haftungsfragen autonomer Systeme sind derzeit beliebter Diskussionsgegenstand. Das Auto als bevorzugtes Verkehrsmittel und die Automobilindustrie als bedeutendster nationaler Industriezweig rücken die Haftungsfragen des autonomen Fahrens dabei an prominente Stelle. Ein klarer Haftungsrahmen kann Rechtssicherheit schaffen und dadurch wesentlich zur Akzeptanz autonomer Autos beitragen. Dies wäre vor allem mit Blick auf die Verkehrssicherheit und die Umweltbelastung wünschenswert. In diesem Zusammenhang analysiert der Beitrag die Haftung von Halter, Fahrer, technischer Aufsicht und Hersteller für autonome Autos (Level 5) nach geltendem Recht. Daran anschließend beleuchtet er Perspektiven für seine Fortentwicklung.

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Die Flugbuchung im Internet bringt für Verbraucher häufig unerwartete Zusatzkosten mit sich. Wenn ein Entgelt für die Wahl eines bestimmten Zahlungsmittels verlangt wird, kann dies allerdings gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstoßen. Der BGH hat sich im Urteil vom 24.8.2021 nicht nur mit den Voraussetzungen dieser Vorschrift auseinandergesetzt, sondern gleichzeitig ihre zumindest teilweise Unionsrechtskonformität festgestellt. Streitig ist die Vereinbarkeit der Vorschrift mit der vollharmonisierenden europäischen Verbraucherrechterichtlinie aus dem Jahre 2011. Der folgende Beitrag widmet sich schwerpunktmäßig diesem Problem und untersucht die Frage der verbleibenden Umsetzungsspielräume bei vollharmonisierenden Richtlinien. Das Urteil des BGH wird im Zuge dessen kritisch hinterfragt.

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Öffentliches Recht

Wie ist umzugehen mit dem bekennenden Brandstifter im eigenen Haus? Verlangt das Grundgesetz, diesem noch die benötigten Zündhölzer zu verschaffen? Mit dieser Metapher beschrieb Erwin Sellering im Februar 2017 die Widersprüchlichkeit, die aus seiner Sicht im Umgang mit verfassungsfeindlichen politischen Parteien bestand, nachdem kurz zuvor das Bundesverfassungsgericht die rechtsextreme NPD nicht verboten hatte, da ihr die „Potentialität“ zur Erreichung ihrer verfassungswidrigen Ziele fehlte.
Sellering sprach damit ein klassisches Dilemma der wehrhaften Demokratie an: Das Spannungsfeld zwischen der grundsätzlich schützenswerten Chancengleichheit aller nicht-verfassungswidrigen Parteien und der Notwendigkeit, verfassungsfeindlichen Bestrebungen Einhalt zu gebieten. Diesen Zielkonflikt soll der nachstehende Beitrag anhand der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und der Reaktion des verfassungsändernden Gesetzgebers beleuchten. Hieran schließt sich eine Beurteilung der Rechtsstellung solcher Parteien an, die zwar nicht gem. Art. 21 II GG verboten werden können, jedoch die Voraussetzungen eines Finanzierungsausschlusses gem. Art. 21 III GG erfüllen (verfassungsfeindliche Parteien). Dabei steht die Vereinbarkeit restriktiver Maßnahmen mit dem Parteienprivileg im Fokus.
Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich das kürzlich verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2024 zum Ausschluss der Partei „Die Heimat“ (vormals NPD) von der staatlichen Parteienfinanzierung. Dieses eröffnet eine aktuelle Perspektive auf die Frage, ob das seit 74 Jahren existierende und seit 67 Jahren nicht mehr angewandte Instrument des Parteiverbots angesichts der Möglichkeit eines Finanzierungsausschlusses inzwischen obsolet geworden ist.

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In der Europäischen Union ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland nach Art. 45 Abs. 1 DS GVO dann zulässig, wenn das Drittland ein angemessenes Schutzniveau für diese Daten gewährleistet. Gegenstand dieser Arbeit ist die Untersuchung, ob die Feststellung der Europäischen Kommission vom 10.7.2023, dass in den USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bestehe, einer gerichtlichen Überprüfung durch den EuGH standhalten würde. Dabei konzentriert sich die Beurteilung darauf, ob die von der Europäischen Kommission angeführten Änderungen des U.S.-amerikanischen Rechtsrahmens für nachrichtendienstliche Zugriffe auf personenbezogene Daten die Kriterien des EuGH für ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Art. 45 Abs. 1 DS GVO i.V.m. Art. 7, 8 und 47 GRCh erfüllen. Die Änderungen werden hinsichtlich der erforderlichen Begrenzung der nachrichtendienstlichen Zugriffe auf personenbezogene Daten und dem Rechtsschutz gegen solche Zugriffe untersucht. Zusammenfassend soll ein Ausblick gegeben werden, ob eine Rückkehr zur Rechtsunsicherheit bei Datenübermittlungen in die USA infolge eines „Schrems III“ zu befürchten ist.

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Strafrecht

Der Klimawandel ist eines der meistdiskutierten gesellschaftspolitischen Themen. Beinahe täglich berichten Medien über neue Umweltkatastrophen, wöchentlich finden „Fridays for Future“ Demonstrationen statt und die Politik hat wegweisende Entscheidungen zu treffen. So haben Umweltbelange besonders im angloamerikanischen Raum nunmehr auch Einzug in die Kriminologie gefunden und lassen sich unter dem Stichwort „Green Criminology“ zusammenfassen. Die Bandbreite dieses Forschungszweigs erstreckt sich in einer Fülle überwiegend englischsprachiger Literatur. In Deutschland ist die kriminologische Forschung in Bezug auf Umweltfragen bisher kaum verbreitet. Insbesondere fehlt es an einer Zusammenfassung des grün-kriminologischen Forschungsstandes. Diesem Defizit soll sich der vorliegende Beitrag widmen.

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Die Gesamtausgabe der BRZ 1/2024 finden Sie hier.