Der Berliner RechtsZeitschrift e.V.
Die BRZ wird vom gleichnamigen Verein, dem Berliner Rechtszeitschrift e.V., getragen und herausgegeben. Dieser ist neben der Mitgliederverwaltung auch für die Finanzverwaltung und sonstige rechtliche Angelegenheiten zuständig. Er ernennt Redaktions- und Beiratsmitglieder.
Als ordentliches Mitglied könnt ihr aktiv an der Mitgliederversammlung, dem höchsten Entscheidungsorgan des Vereins, teilnehmen. Dadurch könnt ihr also mitentscheiden, was mit dem Verein und auch der BRZ passiert, auch wenn ihr kein Redaktions- oder Vorstandsmitglied seid. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12 EUR im Jahr, also 1 EUR pro Monat. Die Beiträge werden ausschließlich zur Deckung der laufenden Kosten des Vereins und der Zeitschrift verwendet. Um bei uns eine Arbeit zu veröffentlichen, musst Du nicht Mitglied des Vereins werden, wir freuen uns aber immer über neue Gesichter!
Es gibt außerdem die Möglichkeit, förderndes Mitglied zu werden. Mehr dazu in unserer Satzung (s.u.). Wenn Ihr Fragen oder Anregungen zum Verein habt, dann schreibt uns gerne jederzeit eine Email unter verein(at)berlinerrechtszeitschrift.de!
Mitglieder des Vorstands.
Ivette Félix Padilla
Erste Vorsitzende
Victoria Haub
Zweite Vorsitzende
Antonia Kolck
Schatzmeisterin
Johannes Weigl
Beisitzer
David Wellstein
Beisitzer
Wahl | Erste/r Vorsitzender | Zweite/r Vorsitzender | Schatzmeister/in | Beisitzer/in | Beisitzer/in |
19.05.2019 | Christoph Schacknies | Jan Rinklake | Valentina Kleinsasser | Melina Rebensburg | Maarten van der Werf |
30.06.2020 | Jan Rinklake | Maarten van der Werf | Ida Herbold | Leah Gölz | Lukas Böffel |
11.03.2021 | Rebecca Apel | Julian Westphal | Ida Herbold | Jan Rinklake | Lukas Böffel |
28.02.2022 | Rebecca Apel | Ruth Lipka | Ye Seo Choi | Hendrik Schwenke | Lukas Böffel |
09.03.2023 | Ruth Lipka | Ivette Félix Padilla | Antonia Bordt | Hendrik Schwenke | Nural Hizal |
06.03.2024 | Ivette Félix Padilla | Victoria Haub | Antonia Bordt | David Wellstein | Johannes Weigl |
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Berliner Rechtszeitschrift“. Sitz des Vereins ist Berlin.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung im rechtswissenschaftlichen Bereich. Insbesondere gefördert werden soll die Fähigkeit von Studierenden, wissenschaftlich zu publizieren. Außerdem wird eine bessere Verknüpfung von juristischer Forschung, Ausbildung und Praxis angestrebt.
(2) Erreicht werden soll dieser Zweck primär durch die Gründung und Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift mit dem Titel „Berliner Rechtszeitschrift“, die im Wesentlichen von Studierenden geleitet und organisiert wird und überwiegend aus studentischen Beiträgen besteht. Indem die Studierenden in der Zeitschrift Beiträge veröffentlichen, stellen sie sich einem breiten wissenschaftlichen und studentischen Publikum und können sich dadurch im rechtswissenschaftlichen Bereich qualifizieren. Gleichzeitig wird vor allem die studentische Leserschaft der jüngeren Semester mit den Anforderungen vertraut gemacht, die an das wissenschaftliche Arbeiten gestellt werden. Außerdem sollen auch Beiträge aus der juristischen Lehre und Praxis in der Zeitung erscheinen und studentische Beiträge unter Betreuung von Lehrenden und Praktikern erarbeitet werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
1. ordentliche Mitglieder,
2. fördernde Mitglieder,
3. Ehrenmitglieder.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch Antragstellung in Textform gegenüber dem Vorstand und ihre Annahme durch diesen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach § 11 Abs. 3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand soll die Ablehnung eines Aufnahmeantrags begründen.
(3) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, die den Zweck des Vereins unterstützt und seine Satzung anerkennt.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Wahrnehmung des Vereinszwecks ideell oder finanziell fördern will und die Satzung des Vereins anerkennt. Ein förderndes Mitglied zahlt mindestens den Beitrag eines ordentlichen Mitglieds.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben, mit einer 3/4-Mehrheit nach § 9 Abs. 6 zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet unbeschadet etwaiger bestehender Ansprüche des Vereins
1. durch Austritt (§ 5 Abs. 2),
2. durch Ausschluss (§ 5 Abs. 3 und Abs. 4),
3. durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen,
4. durch Auflösung des Vereins (§ 15).
(2) Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Mitglieder, die dem Zweck oder dem Wohl des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit nach § 9 Abs. 6 aus dem Verein ausgeschlossen werden. In besonders dringenden Fällen kann eine Mitgliederversammlung nach § 8 Abs. 5 einberufen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Durch Beschluss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit nach § 11 Abs. 3 können auch Mitglieder ausgeschlossen werden, die mit einem Beitrag seit mindestens zwei Monaten in Verzug sind und diesen trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlen, sofern die Höhe des Beitrags mindestens einen Jahresbeitrag beträgt. Der Ausschluss ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich anzudrohen.
(5) Scheidet ein Mitglied in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres aus dem Verein aus, wird ihm ein bereits gezahlter Jahresbeitrag anteilig für die zweite Hälfte eines Geschäftsjahres zurückgewährt. Scheidet ein Mitglied in der zweiten Hälfte eines Geschäftsjahres aus, steht ihm ein Anspruch auf Rückgewähr nicht zu.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag von seinen ordentlichen und seinen fördernden Mitgliedern.
(2) Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 6.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist zum ersten Werktag des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Wissenschaftliche Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder des Vereins an.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen,
2. Entlastung des Vorstands,
3. Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
4. Beschluss über
a) die Höhe der Jahresbeiträge,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. 3 sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 10 Abs. 7,
d) die Beiratsordnung,
e) den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
f) Satzungsänderungen sowie die Vereinsauflösung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr im vierten Quartal des Geschäftsjahres vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und der Versammlungsform durch Einladung in Textform mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(5) Sie ist ferner innerhalb von einer Woche einzuberufen, wenn es das dringende Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform gegenüber dem Vorstand verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse eines jeden Mitglieds übersendet worden ist.
(7) Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis zur Bekanntgabe der Tagesordnung an den Vorstand richten. Nach der Bekanntgabe der Tagesordnung eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung der Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 6. Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 Abs. 3 oder auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach § 10 Abs. 7 können nur bis zur Bekanntgabe der Tagesordnung an den Vorstand gerichtet werden.
(8) Die Tagesordnung gilt mit Aufruf des ersten Punktes als genehmigt. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Tagesordnungspunkte nach § 9 Abs. 6 absetzen; dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung.
(9) (entfallen)
§ 8a Form der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird abgehalten
1. als Präsenzversammlung, an der durch Anwesenheit am Versammlungsort teilgenommen werden kann;
2. als Präsenzversammlung, die im Wege der elektronischen Kommunikation verfolgt werden kann, ohne dass aber in dieser Weise Mitgliedsrechte ausgeübt werden können;
3. als hybride Versammlung, an der sowohl durch Anwesenheit am Versammlungsort als auch im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen werden kann; oder
4. als virtuelle Versammlung, an der allein im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen werden kann.
(2) Die Versammlungsform nach Abs. 1 wird bei Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand bestimmt und mit der Einladung bekanntgemacht. In den Fällen der Nr. 2 bis 4 wird mit der Einladung zudem bekanntgemacht, auf welche Weise die Versammlung elektronisch verfolgt bzw. daran teilgenommen werden kann. In den Fällen der Nr. 3 und 4 ist eine geeignete Form der Stimmabgabe einzurichten, die insbesondere auch den Anforderungen der geheimen Wahl nach § 9 Abs. 5 entspricht.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten auch solche Mitglieder als anwesend im Sinne dieser Satzung, die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(2) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Ein förderndes Mitglied hat keine Stimme.
(3) Das Stimmrecht kann entweder persönlich oder durch eine/n Bevollmächtigte/n ausgeübt werden. Bevollmächtigt werden können nur andere stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Die Bevollmächtigung kann nicht allgemein, sondern nur beschränkt auf die jeweilige Mitgliederversammlung erteilt werden. Jedes anwesende bevollmächtigte Mitglied kann mit seiner eigenen Stimme sowie mit der übertragenen Stimme an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen. Untervollmacht kann nicht erteilt werden. Ein/e Bevollmächtigte/r darf nicht mehr als eine/n Vollmachtgeber/in gleichzeitig vertreten. Die Stimmübertragung ist der Versammlungsleitung durch das abwesende Mitglied bis zum Beginn der Mitgliederversammlung in Textform mitzuteilen.
(4) Der/Die Erste Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Der/Die Erste Vorsitzende kann die Versammlungsleitung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Zu Beginn der Sitzung wird von der Versammlung ein/e Teilnehmer/in mit der Protokollführung nach § 9 Abs. 6 beauftragt. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnisse enthalten. Konnte die Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation verfolgt bzw. daran teilgenommen werden, vermerkt das Protokoll auch das verwendete Kommunikationsmittel. Im Falle der virtuellen Versammlung tritt es an die Stelle der Nennung des Ortes. Auf Verlangen mindestens dreier Mitglieder sind bestimmte Einzelheiten des Sitzungsverlaufs wiederzugeben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem/der Protokollant/in, dem/der Versammlungsleiter/in sowie von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(5) Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Verlangen mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds hat eine Wahl schriftlich zu erfolgen. Auf Verlangen mindestens eines stimmberechtigten Mitglieds hat eine Wahl geheim zu erfolgen.
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Vorstandsmitgliedern, nämlich dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzer/innen. Eine Person kann mehrere Ämter in Personalunion innehaben. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Ersten Vorsitzenden, von dem/der Zweiten Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in vertreten. Jede/r ist für sich alleinvertretungsberechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 6 können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.
(3) Nur stimmberechtigte Mitglieder können dem Vorstand angehören. Der Vorstand besteht aus Studierenden. Studierende/r ist, wer an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert ist. Beisitzer/innen müssen keine Studierenden sein.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ein Jahr gewählt. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(4a) Die Amtszeit beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Wahl soll vor Beginn der Amtszeit abgehalten werden. Ist am 1. Januar kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der Vorstand des vorangehenden Jahres im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Amtszeit des neuen Vorstands beginnt in diesem Fall mit Ende der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl erfolgt.
(4b) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus seinem Amt aus, kann der Vorstand nach § 11 Abs. 3 für die verbleibende Amtszeit des/der Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. Verliert ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit die Studierendeneigenschaft, bleibt dieses Mitglied bis zum Ende seiner Amtszeit im Amt; danach ist eine einmalige Wiederwahl dieses Mitglieds für ein Vorstandsamt ohne Rücksicht auf die Studierendeneigenschaft möglich.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
5. Erstellung der Jahreshaushaltspläne und Jahresberichte,
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. 4,
7. Ernennung der Redaktion und Schriftleitung der „Berliner Rechtszeitschrift“,
8. Veröffentlichung vereinsrelevanter Publikationen.
(6) Die Mitglieder der Redaktion der „Berliner Rechtszeitschrift“ werden durch den Vorstand ernannt und abberufen. Die Mitglieder der Schriftleitung werden auf Vorschlag der Redaktion, die darüber mit einfacher Mehrheit beschließt, vom Vorstand ernannt und abberufen. Zum Mitglied von Redaktion oder Schriftleitung kann nur ernannt werden, wer Vereinsmitglied ist; endet die Mitgliedschaft im Verein, endet zugleich die in der Redaktion oder Schriftleitung. Redaktion und Schriftleitung beschließen gemeinschaftlich über eine Redaktionsordnung, in der sie die Grundsätze ihrer Arbeitsweise niederlegen.
(7) Der Vorstand ist dem Wohle und dem Zweck des Vereins verpflichtet. Handelt ein Vorstandsmitglied grob gegen das Wohl oder den Zweck des Vereins, können ihn die anderen Vorstandsmitglieder einstimmig oder die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit nach § 9 Abs. 6 des Amtes entheben. Im Falle einer Abberufung durch den Vorstand kann das abberufene Vorstandsmitglied ab Zugang der Entscheidung innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde einlegen. Wird fristgemäß Beschwerde eingelegt, so entscheidet die eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit nach § 9 Abs. 6 über den Vorstandsausschluss. Bis dahin ruht das Amt.
(8) Unbeschadet der Regelung des § 10 Abs. 7 endet das Vorstandsamt mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft oder dem Rücktritt des Vorstandsmitglieds. Letzterer ist schriftlich gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern zu erklären.
(9) Die Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung weiter ausgeführt. Diese wird von der Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 6 erlassen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen.
(2) Vorstandssitzungen sind von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von vier Tagen einzuberufen; auf die Einberufungsfrist kann einvernehmlich verzichtet werden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der/die Erste Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Zweite Vorsitzende. Im Übrigen wird der/die Sitzungsleiter/in aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 3 gewählt. Die Vorstandssitzung kann auch hybrid oder virtuell entsprechend § 8a Abs. 1 Nr. 3 und 4 abgehalten werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet er mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Zu Beginn der Vorstandssitzung wird ein/e Teilnehmer/in mit der Protokollführung nach §11 Abs. 3 beauftragt. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer/innen, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Im Falle der hybriden oder virtuellen Sitzung vermerkt das Protokoll auch das verwendete Kommunikationsmittel. Im Falle der virtuellen Sitzung tritt es an die Stelle der Nennung des Ortes. Das Protokoll ist von dem/der Protokollant/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, (fern-)mündlich, schriftlich, per E- Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären, dass die Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung erfolgt. Der gefasste Beschluss, das Abstimmungsergebnis, die Zeit des Beschlusses, bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder der Ort, sowie die Art und Weise der Kommunikation zur Beschlussfassung sind in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.
§ 12 Kassenführung
(1) Der/Die Schatzmeister/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Die Prüfung der Jahresrechnung wird von wenigstens einem/r, höchstens zwei Kassenprüfer/innen durchgeführt. Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer/in darf nicht werden, wer im zu prüfenden Zeitraum Mitglied des Vorstands war. Das Amt erlischt mit dem endgültigen Beschluss der Mitgliederversammlung über die Jahresrechnung oder mit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung.
§ 13 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist ein den Verein beratendes und unterstützendes Drittorgan. Seine Mitgliederzahl ist unbeschränkt. Er unterstützt die Zwecke des Vereins, insbesondere die Redaktionsarbeit und die Vermittlung von zur Veröffentlichung geeigneten Beiträgen. Er kontrolliert die zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge, insbesondere um rechtswissenschaftliche Standards zu gewährleisten. Seine Mitglieder tragen zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung bei, insbesondere durch die Veröffentlichung von Beiträgen, die einen Bezug zu Inhalten anderer Beiträge in der „Berliner Rechtszeitschrift“ aufweisen. Seine Mitglieder unterstützen Studierende bei der Erstellung von Beiträgen für die „Berliner Rechtszeitschrift“. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats kann jede natürliche Person sein, die einen besonderen Beitrag zu Forschung oder Lehre der Rechtswissenschaft geleistet hat. Die Mitglieder haben das Teilnahmerecht an und ein Rederecht in der Mitgliederversammlung; funktionsbezogen haben sie ein Antragsrecht und ein Auskunftsrecht.
(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit nach § 11 Abs. 3 auf Lebenszeit gewählt und mit 2/3-Mehrheit nach § 11 Abs. 3 abberufen.
(4) Die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat endet mit dem Rücktritt des Beiratsmitglieds, mit der Abberufung nach § 13 Abs. 3 oder durch Tod. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(5) Die Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben des Beirats wird durch eine Beiratsordnung weiter ausgeführt. Diese wird von der Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 6 erlassen.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer 3/4- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gelten dabei als Gegenstimmen. Die Absicht, über einen Antrag auf Änderung der Satzung zu beschließen, muss bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Zugleich sind der/die Antragsteller/innen zu benennen sowie ein Vorschlag für einen Beschlusstext und eine Begründung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist an den Wortlaut der Beschlussvorlage nicht gebunden.
(2) Eine Änderung des Zwecks des Vereins im Sinne von § 2 bedarf einer 4/5-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Nach Eintragung der Satzungsänderung macht der Vorstand den Mitgliedern eine konsolidierte Fassung der Satzung zugänglich.
§ 15 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 4/5-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bibliothek Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Bibliothek Rechtswissenschaft über keinen eigenen Haushalt verfügt, fällt es an den Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für die Anschaffung von rechtswissenschaftlicher Literatur für die Bibliothek Rechtswissenschaft zu verwenden hat.
(3) Liquidator/innen sind der/die Erste und der/die Zweite Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidator/innen, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes nach § 9 Abs. 6 beschließt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 31. Mai 2019 errichtet und durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 23. Juni 2020 und 25. April 2024 geändert.