Ausgabe 2/2024

Herausgeber: Berliner Rechtszeitschrift e.V.
Schriftleitung: Benedict Ertelt, Ivette Félix Padilla, Diyar Kılıç, Gabriel Schrieber, Valentin Stojiljkovic, Paul Suilmann

Redaktion: Timur Aksu, Rabea Albayrak, Lars Allien, Mia Barnikel, Julius Baum, Ludwig Berghofer, Constantin Berlage, Tim Bielig, Vanessa Braun, Yeseo Choi, Saner Can Coşkun, Nadia Félix Padilla, Sofia Flotho, Marike Franke, Oscar Genter, Mira Gerth, Anastasija Glinina, Lilli-Marleen Gramckow, Victoria Haub, Maximilian Kelp, Shiva Khakrah, Marvin Knorre, Sarah Kröning, Lina Lautenbach, Julian Lochen, Johanna Mattat, Lars Mayer, Charles E. Müller, Lionie Offenbach, Piet Oevermann, Kaan Oğurlu, Lilly Paeßens, Viktoria Parkanyi, Nadja Rode, Chris-Marlon Rump, Maximilian Schulze, Antonia Schwarz, Anna Snoppek, Arne Stockum, Leon Trampe, Duc Anh Tran, Alice Tsapov, Franziska Utecht, Clara Vogel, Vicki Fee Weber, Siri Wenig, Marie-Christine Wille, Dilem Pia Yildiz, Utku Yilmaz, Elias Zengin
Wissenschaftlicher Beirat: Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster, Univ.-Prof. Dr. Helmut Philipp Aust, Univ.-Prof. Dr. Gregor Bachmann, LL.M. (Michigan), Prof. Dr. Burkhard Breig, Univ.-Prof. Dr. Christian Calliess, LL.M. Eur, Univ.-Prof. Dr. Ignacio Czeguhn, Univ.-Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Univ.-Prof. Dr. Katharina de la Durantaye, LL.M. (Yale), Prof. Dr. Torben Ellerbrok, Mag. rer. publ., Univ.-Prof. Dr. Andreas Engert, LL.M. (Univ. Chicago), Dr. Andreas Fijal †, Univ.-Prof. Dr. Johannes W. Flume, Univ.-Prof. Dr. Helmut Grothe, Prof. Dr. Thomas Grützner, Prof. Niko Härting, Univ.-Prof. Dr. Felix Hartmann, LL.M. (Harvard), Univ.-Prof. Dr. Markus Heintzen, Univ.-Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland, Univ.-Prof. Dr. Heike Krieger, Univ.-Prof. Dr. Bertram Lomfeld, Univ.-Prof. Dr. Cosima Möller, Univ.-Prof. Dr. Carsten Momsen, Univ.-Prof. Dr. Olaf Muthorst, Prof. Dr. Bettina Rentsch, LL.M. (Michigan), Univ.-Prof. a. D. Dr. Helmut Schirmer, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Seher, Dr. Michael Sommerfeld, Prof. Dr. Björn Steinrötter, Prof. Dr. Johannes Weberling, Prof. Dr. Maik Wolf, Univ.-Prof. Dr. Johanna Wolff, LL.M. eur. (KCL)

In der zweiten BRZ-Ausgabe im Jahr 2024 findet sich eine Auswahl von studentischen Beiträgen, die aus über 50 Einsendungen aus dem gesamten Bundesgebiet zusammengestellt wurden.

Den Auftakt bildet das Editorial von Sophie Dahmen, die in Ihrem Beitrag den gegenwärtigen Stand und Reformvorschläge der juristischen Ausbildung in Deutschland thematisiert.

Mit dieser Ausgabe führen wir zudem ein neues Format ein: Im „BRZ-Interview“ möchten wir regelmäßig mit für die Rechtswissenschaft und -praxis bedeutenden Persönlichkeiten sprechen. In unserem ersten Interview sprechen wir mit Professor Russell A. Miller über seinen spannenden Werdegang, sein aktuelles Buch und – angelehnt an das Thema des Editorials – zu seiner Einschätzung der juristischen Ausbildung in Deutschland.

Im Rahmen ihres Beitrags „Aus der Praxis“ widmen sich RA Johannes Weigl und Dr. Leonie Wittershagen der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung im Kontext der europäischen Digitalregulierung. Dabei legen sie einen besonderen Schwerpunkt auf das private enforcement und dessen Besonderheiten in den jeweiligen europäischen Verordnungen.

In seiner rechtshistorischen Arbeit zum deutschen Kolonialstaatsrecht und Völkerrecht im 19. Jahrhundert analysiert Ansgar Pohl die Beteiligung der Rechtswissenschaft am deutschen Imperialismus durch die Legitimierung des kolonialen Projekts.

Leonie Krambeck hat für diese Ausgabe einen Beitrag aus dem Bereich des Immaterialgüterrechts beigesteuert. Sie untersucht den Sukzessionsschutz nach § 15 Abs. 3 PatG und analysiert die Bedeutung der das Markenrecht betreffenden Valentins-Entscheidung des Bundesgerichtshofs für das Patentrecht.

Die neu eingeführte Börsenmantelaktiengesellschaft ist Gegenstand der Untersuchung von Konrad Thole. Im Rahmen seiner Untersuchung widmet er sich der Frage, ob die durch § 47 BörsG vorgenommene Abbedingung der Vermögensbindung zu Lasten des Gläubigerschutzes erfolgt ist oder ob der gläubigerschützende Zweck der Vermögensbindung nicht durch andere Vorschriften hinreichend verwirklicht sein kann.

Die Verabschiedung des neuen Cannabisgesetzes im April 2024 stieß auf internationalen Widerstand. Insbesondere seitens des International Narcotics Control Board, welches darin einen Verstoß gegen die UN-Suchtstoffübereinkommen sieht. In ihrem Beitrag analysiert Emilia Scheithauer, ob Deutschland durch die Anwendung der Inter-se-Modifikation nach Art. 41 WVK einen rechtlichen Weg finden kann, um zwischen der nationalen Gesetzgebung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu vermitteln.

Leonardo Braguinski untersucht die Konsequenzen der Auslegung von Art. 18 und 21 AEUV für den Schutz eigener Staatsangehöriger im Vergleich zu anderen Unionsbürgern. In diesem Zusammenhang erfolgt eine kritische Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die Präsentation eines konkreten Regelungsvorschlags.

Clara Timphus setzt sich in ihrem Beitrag mit dem Einfluss von Sonderwissen des Täters auf die objektive Zurechenbarkeit eines tatbestandlichen Erfolges auseinander – und rüttelt an der Trennung von objektivem und subjektivem Tatbestand.

Last but not least analysiert Maxine Stumpp das Sexualstrafrecht und dazu ergangene Rechtsprechung auf dort zum Ausdruck kommende Geschlechterrollenstereotype und Vergewaltigungsmythen, die – so ihr Ergebnis – umfassende Gesetzesreformen alleine nicht beseitigen können.

Auch aus den BRZ-Interna gibt es einiges zu berichten: Unsere langjährige Mitstreiterin Laetizia Krigar hat die Schriftleitung verlassen, um sich vollumfänglich auf ihr kürzlich begonnenes Referendariat zu konzentrieren. Als Autorin der allerersten Ausgabe der BRZ, Leiterin des Unterressorts Zivilrecht und zuletzt als inhaltliche Schriftleiterin hat sie die Redaktion seit den Anfängen der BRZ maßgeblich durch ihre umfassenden Fachkenntnisse im Zivilrecht, ihre präzise redaktionelle Arbeit und außerordentliche Einsatzbereitschaft bereichert.

Ebenfalls ausgeschieden ist unser inhaltlicher Schriftleiter Magnus Habighorst, der die BRZ verlassen hat, um ein LL.M.-Studium an der Harvard Law School aufzunehmen. Seit 2021 bereicherte er uns nicht nur mit umfangreichen Kenntnissen im Gesellschaftsrecht und vielen weiteren (Teil-)Rechtsgebieten, sondern auch durch sein außergewöhnliches Engagement. Ob bei der Planung unserer Release-Party, der Mitgliederwerbung oder dem Einwerben von Beiträgen – auf ihn konnten wir uns stets verlassen.

Ihnen folgen in der inhaltlichen Schriftleitung Ivette Félix Padilla, bisherige Leiterin des Unterressorts Öffentliches Recht, und Paul Suilmann, bisheriger Leiter des Unterressorts Zivilrecht. Sie werden durch Mia Barnikel im Öffentlichen Recht und Nadja Rode im Zivilrecht ersetzt.

Wir bedanken uns herzlich bei allen Ehemaligen, die über die Jahre hinweg mit großem Einsatz zur Entwicklung der BRZ beigetragen haben.

Wir wünschen Ihnen und Euch eine anregende Lektüre!

Benedict Ertelt, Ivette Félix Padilla, Diyar Kılıç, Gabriel Schrieber, Valentin Stojiljkovic und Paul Suilmann.

Juristische Ausbildung im Jahr 2024 – kein grundlegender Reformbedarf?
von Sophie Dahmen

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Russel A. Miller: German Law and Legal Culture
Interview conducted by Benedict Ertelt

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Beiträge

Aus der Praxis

Der Beitrag illustriert Theorie, Struktur und Praxis der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung im Bereich der europäischen Digitalregulierung. Nach einer Vorstellung besonders relevanter Unionsrechtsakte (Datenschutz-Grundverordnung, Digital Services Act, Digital Markets Act, Data Act, Data Governance Act und Verordnung über künstliche Intelligenz) werden verschiedene öffentlich- wie zivilrechtliche Durchsetzungs­konstellationen betrachtet. Ein be­sonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Diskussion von Problemen rund um die zivilgerichtliche Durchsetzung dieser Rechtsakte durch private Akteure (sog. private enforcement), die wegen der meist nur rudimentären Regelung besonders umstritten ist. Insgesamt wird das Recht der europäischen Digitalregulierung als äußerst facettenreiches Arbeitsgebiet von hoher politischer und gesellschaftlicher Relevanz präsentiert, das insbesondere auch interdisziplinär- bzw. fachsäulenübergreifend interessierten Nachwuchsjurist:innen spannende Perspektiven bietet.

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Grundlagen

Fast 40 Jahre, zwischen 1884 und 1919, existierte ein deutsches Kolonialreich. Beherrscht waren die Verhältnisse in den „Schutzgebieten“ von harter Machtpolitik. Dementsprechend zögerlich entstand ein kolonialrechtlicher Diskurs in der deutschen Staats- und Völkerrechtslehre. Dennoch leistete die Rechtswissenschaft einen erheblichen Beitrag zur Legitimierung des kolonialen Projekts und zur Entgrenzung der kolonialen Herrschaft. Dieser Aufsatz beleuchtet, wie die „Pioniere“ der deutschen Kolonialrechtswissenschaft mit rechtlicher Argumentation die Unterwerfung der einheimischen Bevölkerung absicherten und juristische Schranken der Kolonialgewalt beseitigten. Anhand der Fragen des Erwerbs, des staats- und völkerrechtlichen Status der „Schutzgebiete“ sowie der Gestalt der deutschen Kolonialgewalt soll untersucht werden, wie sich die Rechtswissenschaft durch rechtliche Neuschöpfungen und Anpassungen am deutschen Imperialismus beteiligte.

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Zivilrecht

Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit dem Sukzessionsschutz des § 15 Abs. 3 PatG auseinander und ermöglicht dabei eine Einführung in das Lizenzvertragsrecht. § 15 Abs. 3 PatG sichert im Grundsatz den Bestand bereits erteilter Lizenzen bei Übertragung des Patents. Im Zuge der Bearbeitung wird entsprechend der Auslegungskriterien „Wortlaut, Historie, Systematik und Telos“ eine nähere Betrachtung der Norm vorgenommen. Besonders gewürdigt wird die Bedeutung der BGH-Entscheidung „Valentins“ für das Patentrecht, da diese für das Markenrecht die isolierte Übertragung des außerordentlichen Kündigungsrechts bei Veräußerung der Marke ermöglichte und somit die Bedeutung des Sukzessionsschutzes erneut in den Fokus rückte. Rekurrierend auf die genannten Aspekte wird für eine interessengerechte Auslegung der Rechtsfolgenseite des § 15 Abs. 3 PatG durch Vertragseintritt des Erwerbers in den Lizenzvertrag plädiert.

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Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes Ende 2023 die Börsenmantelaktiengesellschaft – eine Rechtsformvariante der Aktiengesellschaft – in den §§ 44–47b BörsG eingeführt. Diese ermöglicht das Geschäftsmodell einer insbesondere in den USA gängigen Special Purpose Acquisition Company. Hierfür hat der Gesetzgeber im Rahmen des Andienungsrechts nach § 47 BörsG die aktienrechtliche Vermögensbindung abbedungen. Die Vermögensbindung bezweckt unter anderem den Gläubigerschutz. Es erscheint daher naheliegend, dass die Einführung der Börsenmantelaktiengesellschaft auf Kosten des Gläubigerschutzes erfolgt ist. Jedoch könnte der Gesetzgeber den gläubigerschützenden Zweck der Vermögensbindung durch andere Vorschriften hinreichend verwirklicht haben. Der folgende Beitrag widmet sich schwerpunktmäßig dieser Frage und stellt das Spannungsverhältnis von Vermögensbindung und § 47 BörsG damit auf den Prüfstand. Dabei werden verschiedene Probleme im Recht der Börsenmantelaktiengesellschaft offengelegt und ausgeführt.

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Öffentliches Recht

Seit dem 1.4.2024 ist das neue Cannabisgesetz in Deutschland in Kraft. Die Neuregelung kam nach langer politischer Auseinandersetzung zustande und stieß sofort auf internationalen Widerstand. Insbesondere kritisiert das International Narcotics Control Board, welches für die Überwachung und Umsetzung der UN-Suchtstoffübereinkommen zuständig ist, im Gespräch mit der deutschen Regierung die Teillegalisierung von Cannabis als Verstoß gegen diese Über-einkommen. Als völkerrechtsfreundlicher Staat sollte sich Deutschland dieser Kritik stellen und seinen Umgang mit dem Verstoß überdenken. Zu einer der wenigen Optionen für Deutschland gehört die inter se-Modifikation nach Art. 41 WVK. Der Beitrag untersucht, ob durch dieses Instrument ein Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Stabilität in der völkerrechtlichen Vertragsgestaltung erreicht werden kann und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.

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Die europarechtlichen Vorschriften über Unionsbürgerschaft und Nichtdiskriminierung, insbesondere Art. 18 und 21 AEUV, prägen unser gesamtes Rechtssystem und sind ein beeindruckendes Beispiel für die Europäisierung des nationalen Rechts. Auch das Auslieferungsrecht erfuhr in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung des EuGH einen Wandel: Zentral ist die Frage, ob EU-Staaten bei Auslieferungsersuchen von Drittstaaten ihren eigenen Staatsbürgern einen höheren Schutz zukommen lassen dürfen als sonstigen Unionsbürgern. Da bisher eine unionsrechtliche Regelung fehlt, hat die Auslegung von Art. 18 und 21 AEUV in den vergangenen Jahren immer wieder Anlass für Vorabentscheidungsersuchen aus den Mitgliedstaaten gegeben. Der Beitrag arbeitet diese rechtliche Entwicklung auf und fasst sie auf Grundlage einer kritischen Würdigung der Rechtsprechung des EuGH und des Schrifttums in einem konkreten Regelungsvorschlag zusammen.

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Strafrecht

Sonderwissen – Wissen, welches über das einer objektiven Maßfigur hinausgeht – ist von vieldiskutierter strafrechtlicher Relevanz. Die Frage nach dem Einfluss von Sonderwissen auf die objektive Zurechnung wird im folgenden Aufsatz aus zwei Fragestellungen heraus betrachtet: Schafft Sonderwissen für die Strafbarkeit eine erhöhte Pflichtenstellung? Und: An welcher Stelle in der Dogmatik des Straftatbestandes ist Sonderwissen zu berücksichtigen? Zu diesen beiden Fragen wird der Stand des rechtswissenschaftlichen Diskurses dargestellt und kritisch für unterschiedliche Fallgruppen der objektiven Zurechnung beleuchtet. Diese Betrachtung zeigt die Bedeutung von Sonderwissen für die Bildung einer Verhaltensnorm auf und bringt die Erkenntnis, dass die Verhaltensnormverletzung schwerlich in einen nach subjektivem und objektivem Tatbestand getrennten Prüfungsaufbau einzupassen ist. Schlussendlich wird ein alternativer einheitlicher Prüfungsaufbau vorgeschlagen, in dessen Rahmen die Verhaltensnorm unter einem eigenständigen Prüfungspunkt konturiert wird.

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Sexualisierte Gewalt stellt ein weitverbreitetes Problem dar, das auch rechtlich betrachtet von tief verwurzelten Geschlechterrollenstereotypen und Vergewaltigungsmythen durchzogen ist. Vorliegend wird untersucht, inwieweit diese Stereotype und Mythen das Sexualstrafrecht und dessen Rechtsprechung beeinflussen. Anhand sprachlicher Muster und argumentativer Strategien aktueller Gerichtsentscheidungen wird untersucht, wie stereotype Vorstellungen über Sexualität und Geschlechterrollen auch nach umfassenden Gesetzesreformen weiterhin in das Recht sowie die Rechtsprechung einfließen. Es wird nahegelegt, dass eine effektive Bekämpfung sexualisierter Gewalt nicht allein durch Gesetzesänderungen erreicht werden kann, sondern auch eine tiefgreifende Veränderung der Einstellungen der Gesellschaft, insbesondere von Juristinnen und Juristen, erfordert.

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Die Gesamtausgabe der BRZ 2/2024 finden Sie hier.